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S A T Z U N G

des Vereins

DEWI SARASWATI Hamburg

Patenschaftskreis für die Ausbildung chancenarmer Kinder e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Dewi Saraswati Hamburg, Patenschaftskreis für die Ausbildung chancenarmer Kinder e.V.“

Sitz des Vereins ist Hamburg.

Der Verein ist unter der Nr. 69 VR 13559 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung und Mittelweiterleitung zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Bildung und Erziehung.

Der Verein fördert in Indien die Bildung und Erziehung, leistet Entwicklungsarbeit und unterstützt in selbstloser Weise Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen einer wirtschaftlichen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Arbeit vor Ort wird von einheimischen NGOs (Non Government Organisations) oder von Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO geleistet. Sie sind gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der eingesetzten Fördermittel rechenschaftspflichtig.

Der Satzungszweck wird insbesondere über persönliche Patenschaften und über Projekt-Patenschaften durch die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern nicht in der Lage sind, ihnen eine ausreichende Ausbildung zu gewährleisten und der NGO „DEWI SARASWATI India Trust“ in Chingleput, Südindien und die Förderung des „DEWI SARASWATI Children Home and Rural Development Centre“ in Kilavedu verwirklicht.

Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Mitglieder verfügen nach mindestens sechsmonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit über das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und ist jederzeit möglich.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Haushaltsplans, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In der ersten Hälfte des Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Diese Versammlung muss innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Beträge, die nach Indien überwiesen werden, bedürfen der nachweislichen Abstimmung zwischen Kassenwart/in und dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch Beschluss erweitern und Beisitzer neben den Vorstandsmitgliedern im Sinne des Satzes 1 wählen. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens zwei Mal zusammen. Er kann andere Personen beratend an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, Bildung und Erziehung und für mildtätige Zwecke. Über den/die Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 15 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit unmittelbarer Wirkung in Kraft.

DEWI SARASWATI Hamburg e.V. - Hamburger Sparkasse IBAN : DE12 2005 0550 1280 1449 97 - BIC. HASPDEHHXXX

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