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Vereins-Satzung


Satzung

Fassung November 2010



§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen »Dewi Saraswati Hamburg, Patenschaftskreis für die Ausbildung chancenarmer Kinder e.V.

1.2 Sitz des Vereines ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

1.3 Der Verein ist am 29. 01. 1993 unter der N. 69 VR 13559 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein ist eine NRO (Nicht-Regierungs-Organisation). Er fördert in Indien die Bildung und Erziehung, leistet Entwicklungszusammenarbeit und unterstützt in selbstloser Weise Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen einer wirtschaftlichen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

2.1 Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt darin, Kindern und Jugendlichen, deren Eltern nicht in der Lage sind, ihnen eine ausreichende Ausbildung zu gewährleisten, so zu fördern, daß sie eine echte Chance bekommen, ein menschenwürdiges , selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Ausbildungsförderung wird dabei über persönliche Patenschaften und über Projekt-Patenschaften (auch als Partnerschaften bezeichnet) verwirklicht. Mitglieder und Freunde des Vereines übernehmen Patenschaften. Der Verein ist derzeit in Indien tätig. Eine Ausweitung des Tätigkeitsfeldes in begründeten Fällen bedarf eines Vorstandsbeschlusses mit einer Mehrheit von 75 Prozent.

a) Persönliche Patenschaften: Die Paten beteiligen sich an der Finanzierung einer dem Kindeswohl verpflichteten Ausbildungsform. Sie können brieflich und gegebenenfalls durch Besuche eine Verbindung zu den Kindern und Jugendlichen und deren Betreuern vor Ort aufrechterhalten. Der Verein ist bei der Kontaktaufnahme behilflich.

b) Projektpatenschaften: Damit werden vorwiegend gefördert der Ausbau und Betrieb von Heimen, von Einrichtungen für Ausbildung und Training, die Entwicklung von Landwirtschaft und Gewerbe im Umfeld um die genannten Einrichtungen. Erforderlichenfalls können damit auch einzelne Kinder (entsprechend 2.1.a) gefördert werden.

Die Arbeit vor Ort wird von einheimischen NGOs (Non Government Organisations) oder von Hilfsper-sonen im Sinne des § 57 AO geleistet. Sie sind gegenüber dem Vorstand des Hamburger-Vereines hinsichtlich der eingesetzten Fördermittel rechenschaftspflichtig. Derzeitiges Hauptanliegen von DEWI SARASWATI Hamburg e.V. ist die Unterstützung der NGO „DEWI SARASWATI India Trust“ in Chingleput, Südindien und die Förderung des „DEWI SARASWATI Children Home and Rural Development Centre“ in Kilavedu.

2.2 Der Verein ist bestrebt, nach Möglichkeit eine gleich hohe oder höhere Anzahl von Mädchen wie von Jungen zu fördern.

2.3 Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Er informiert über Zusammenhänge und Hintergründe der Entwicklungszusammenarbeit, interkulturelle Fragen und die Situation in Indien.

2.4 Über die in 2.1 - 2.3 genannten Punkte hinaus besteht das Vereinsziel nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in der Förderung von Projekten, die der Verbesserung der Lebensbedingungen benachteiligter Menschen dienen. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser, Betreuung und Fürsorge in akuten Notlagen, Übernahme von Ausbildungskosten und gegebenenfalls finanziellen Zuwendungen in begründeten Einzelfällen.

2.5 Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereines einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereines verwendet.

2.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.8 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.


§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, Zwecke und Ziele des Vereines zu fördern und der selbst weder einer Organisation mit rassistischer oder ausländerfeindlichen Tendenz angehört noch sie unterstützt.

3.2 Der Verein besteht aus:

a) Vollmitgliedern

b) Jugendlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

d) Korporativen Mitglieder

e) Mitgliedern auf Gegenseitigkeit

zu a) Vollmitglieder sind alle aktiven Mitglieder, die eine Patenschaft ihrer Wahl übernommen haben oder zu übernehmen gedenken, sowie Mitglieder, die regelmäßig einen Spendenbeitrag zum Ausbau oder Betrieb des von unserer Schwesterorganisation DEWI SARASWATI India Trust unterhaltenen Heimes für unterprivilegierte Kinder bei Chengleput, Madras, Südindien, leisten. Es kann sich dabei auch um Patenschaften für den Ausbau des Heimes oder für die Anstellung von Heim- und Ausbildungspersonal oder für von Dewi Saraswati India betreute Ausbildungseinrichtungen handeln. Die Mitglieder müssen am Tage der Unterzeichnung des Mitgliedsantrages das 18. Lebensjahr vollendet haben.

zu b) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereines unterstützen, an dessen Aktivitäten teilnehmen, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höhe ihres jährlichen Minimalbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendliche Mitglieder können Anwartschaften auf Patenschaften, die von der Erreichung der Volljährigkeit an realisiert werden kann, übernehmen. Vom 14. Lebensjahr an können Jugendliche auch Teilpatenschaften unter der Voraussetzung übernehmen, dass ein Erziehungsberechtigter oder ein Vereinsmitglied für den Fall, dass der/die Jugendliche seinen eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Fortführung der Teilpatenschaft garantiert.

zu c) Personen, die sich in besonderer Weise für die Ziele des Vereines eingesetzt haben, können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der Vollmitglieder. Sie sind nicht verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten.

zu d) Korporative Mitglieder sind juristische Personen, wie Betriebe oder Organisationen, die die Ziele des Vereines unter anderem auch durch jährliche Beiträge unterstützen. Die Höhe des Mindestbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Die Vertreter korporativer Mitglieder können mit beratender Funktion an allen Veranstaltungen teilnehmen.

zu e) Mitglieder auf Gegenseitigkeit sind Vereine oder vergleichbare Organisationen, die verwandte oder ergänzende Zielsetzungen verfolgen. Diese Einrichtungen können beitragsfrei aufgenommen werden und nehmen als Gegenleistung ihrerseits »DEWI SARASWATI Hamburg e.V. « beitragsfrei in ihre Organisation auf. Zielsetzung dieser Verknüpfung von Organisationen durch Mitgliedschaften auf

Gegenseitigkeit ist die Gewährleistung der wechselseitigen Information über die verschiedenen Aktivitäten aller Beteiligten.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Mitglieder, Ehrenmitglieder, und jugendliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr verfügen nach mindestens sechsmonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit über das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2 Die Vertreter der korporativen Mitglieder und der Mitglieder auf Gegenseitigkeit, sowie Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben das Recht, beratend mitzuwirken.

4.3 Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an haben das Recht, in den Vorstand gewählt zu werden.

4.4 Alle Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

4.5 Sämtliche Tätigkeiten des Vorstandes sowie der Mitglieder im Auftrag des Vorstandes sind ehrenamtlich. Den mit einem Ehrenamt betrauten Mitgliedern dürfen nur tatsächlich entstandene Auslagen ersetzt werden.

4.6 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.7 Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Vereinsarbeit aktiv tätig und ehrenamtlich zu unterstützen.

b) Die Ziele des Vereines zu fördern und alles zu vermeiden, was den Bestrebungen des Vereines zuwiderläuft oder was dem Ansehen des Vereines und seiner Mitglieder schadet.

c) Alle rassistischen, ausländerfeindliche oder minderheitendiskriminierenden Aktivitäten in Wort und Werk zu unterlassen.

d) Das Vereinseigentum schonend zu behandeln.

e) Den finanziellen Verpflichtungen, zu denen sie sich bekannt haben, nachzukommen.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme ist in der Regel schriftlich zu beantragen. Sie tritt in Kraft, wenn sie ein Vorstandsmitglied schriftlich bestätigt hat.

5.2 Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod;

b) durch Austritt;

c) durch Ausschluß.

5.3 Austritt ist durch eine einfache schriftliche Erklärung jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich.

5.4 Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es

a) den Verein bewußt schädigt, seinem Ansehen in grober Weise oder fortgesetzt schadet oder seinen Zielen zuwiderhandelt.

b) mit seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als 6 Monate in Verzug gerät.

Vor der Entscheidung des Ausschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 8 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5.5 Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht rechtzeitig angefochten, so kann die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses auch nicht mehr gerichtlich angefochten werden.

5.6 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf rückständige Beitrags- oder Patenschaftszahlungen. Eine Rückzahlung von Zuwendungen oder Spenden an das ausscheidende Mitglied erfolgt nicht.

§ 6 Mitglieder und Hilfspersonen - finanzielle und ideelle Beiträge

6.1 Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

6.2 Die Mitglieder entrichten ihre Zahlungen für die von ihnen gewählte Spendenform, oder Patenschaften in jährlichem Rhythmus beziehungsweise nach Zweckmäßigkeit an den Verein. Der Verein übernimmt die Organisation des Geldtransfers zu den Mittelspersonen oder Mittelsorganisationen, die als Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO tätig sind.

6.3 Mitglieder, die vermittelnde Betreuungsaufgaben für die Paten übernehmen, sind Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag entbunden.

6.4 Auf Grund der erhöhten Nachweispflicht des Steuerpflichtigen bei einer Mittelverwendung im Ausland werden die Personen und Organisationen, die die Mittelverwendung überwachen und durchführen, verpflichtet, jährliche Rechenschaftsberichte innerhalb von 4 Monaten nach Abschluß ihres Wirtschaftsjahres vorzulegen. Falls diese Rechenschaftsberichte nicht fristgemäß vorliegen, werden die Zahlungen an die betreffenden Personen und Organisationen eingestellt.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

7.1 Die Mitgliederversammlung.

7.2 Der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, einzuberufen.

8.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

8.3 Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Antrag mit Angaben des Zweckes und der Gründe, dessen Unterschriften mindestens 1/3 aller gültigen Stimmen der Mitglieder repräsentiert, vorliegt.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand kann 3 bis 11 Personen umfassen.

9.2 In seiner kleinsten möglichen Form besteht der Vorstand aus

a) dem oder der 1. Vorsitzenden,

b) dem oder der 2. Vorsitzenden. Er oder sie nimmt in Personalunion zugleich entweder die Aufgabe eines Kassierers oder die eines Schriftführers war,

c) dem Kassierer/der Kassiererin, sofern der/die 2. Vorsitzende auch die Aufgabe der Schriftführung übernimmt, andernfalls dem Schriftführer resp. der Schriftführerin.

9.3 In seiner umfangreichsten Form besteht der Vorstand aus

a) 1. Vorsitzendem/r,

b) 2. Vorsitzendem/r,

c) 1. Kassierer/in

d) 2. Kassierer/in,

e) 1. Schriftführer/in, f) 2. Schriftführerin

g) Beisitzer/in

h) Beisitzer/in

g) Beisitzer/in

J) Beisitzer/in,

k) Beisitzer/in.

9.4 Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als ständige Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kooptieren. Die Kooptierten haben beratende Aufgaben, aber kein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes.

9.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

9.6 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

9.7 Zum Abschluß von Rechtsgeschäften ist im Außenverhältnis sowohl der/die erste Vorsitzende als auch der/die 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Im Innenverhältnis gilt die Alleinvollmacht des 2. Vorsitzen-den nur für den Fall der Verhinderung des/r 1. Vorsitzenden. Die Beträge, die im Zusammenhang mit der NJO DSI Trust nach Indien überwiesen werden, bedürfen der nachweislichen Abstimmung zwischen der/dem ersten Kassiererin/Kassierer und der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Entsprechender E-Mail Schriftwechsel ist beim Vorgang abzuheften.

9.8 Das die Kasse betreuende Vorstandsmitglied verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen ihrer Unterschrift. Zahlungsanweisungen über 1.500.- Euro bedürfen zusätzlich der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

9.9 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in freier Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Dabei

a) sind die 1. und 2. Vorsitzenden in einem separaten und geheimen Wahlgang jeweils für sich einzeln zu wählen,

b) können die übrigen Vorstandsmitglieder alle gemeinsam per Akklamation gewählt werden, sofern alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.

Der Vorstand bleibt in jedem Falle so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss alle Ämter innerhalb des Vorstandes, mit Ausnahme dem des 1. Vorsitzenden, nach Zweckmäßigkeit umzubesetzen.

9.10 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - vom/von der 2. Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist uneingeschränkt beschlussfähig, wenn die Stimmen der Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden anwesend sind. Per Konferenzschaltung zugeschaltete Vorstandsmitglieder gelten als anwesend. Sind weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend oder zugeschaltet, kann die Zustimmung abwesender Vorstandsmitglieder zu Beschlüssen per Email, telefonisch oder brieflich eingeholt werden. Die so gebilligten Beschlüsse sind gültig. Diese Regelung hat den Sinn, auch weit vom Sitz des Vereins entfernt wohnenden aktiven Mitgliedern eine Vorstandstätigkeit zu ermöglichen. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die 1. bzw. 2. Vorsitzende eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

9.11 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9.12 Wird durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die (siehe 9.2) vorgeschriebene Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten, so kooptiert der Vorstand ein Mitglied, das ohne Stimmberechtigung die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung übernimmt. Bei dieser Versammlung wird die vakante Stelle in freier und geheimer Wahl neu besetzt. Der Vorstand hat auch bei vorhandener vorgeschriebener Mindestanzahl die Möglichkeit, bei einer ordentlichen oder außerordentlichen MV ausgeschiedene Mitglieder durch Neuwahl zu ergänzen.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

10.1 Wahl des Vorstandes.

10.2 Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Diese haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, die Kasse kalenderjährlich zu überprüfen und über die Prüfungen der gesamten Buchführung und Kassenführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

10.3 Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

10.4 Beschließung des Haushaltsplanes.

10.5 Ernennung der Ehrenmitglieder

10.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie der nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

10.7 Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereines.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

11.1 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom/von der 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand.

11.2 Die Mitglieder fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetze oder die Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreiben.

11.3 Mitglieder können ihre Stimmen für die jeweilige Vollversammlung auf ein Mitglied von »Dewi Saraswati Hamburg, Patenschaftskreis für die Ausbildung chancenarmer Kinder e.V. per schriftlicher Bestätigung übertragen.

11.4 Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das Los.


§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

12.1 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

12.2 Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Mitglieder haben das Recht, das Protokoll der Mitgliederversammlung anzufordern.


§ 13 Satzungsänderungen

13.1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.


§ 14 Vermögen

14.1 Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

14.2 Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 15 Vereinsauflösung

15.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

15.2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

15.3 Bei Auflösung des Vereins im Sinne des § 2 Ziffer 6 dieser Satzung, bei seinem Erlöschen und/oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an das Komitee Cap Anamur, Deutsche Notärzte e.V., Geschäftsstelle Komödienstraße 48, 5 Köln 1, das es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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Dewi Saraswati e.V.
Sparkasse Hamburg Kto: 1280144997 BLZ: 200 505 50


 

DZI Spenden SiegelDewi Saraswati e. V.
wurde das DZI Spendensiegel
seit 1998 in Folge zuerkannt.